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Effizienzwerte und Erlösobergrenzen

Bestimmung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Strom- und Gasnetze

Die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für kleinere Netzbetreiber unter 100.000 Kunden zuständig. In die Zuständigkeit fallen dabei  26 Elektrizitäts- und 27 Gasnetzbetreiber in Sachsen-Anhalt.

Mit Einführung der Anreizregulierung der Strom- und Gasnetzbetreiber in der Bundesrepublik am 01.01.2009 entfiel die Genehmigung der Entgelte für die Nutzung der Strom- und Gasnetze nach § 23a EnWG. Ab 2009 werden nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) den Netzbetreibern für jedes Kalenderjahr von der zuständigen Regulierungsbehörde Erlösobergrenzen auf Basis einer umfassenden Kostenprüfung unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben (Ermittlung der unternehmensindividuellen Effizienz mit Hilfe statistischer Verfahren) und allgemeiner Inflationsentwicklung vorgegeben.

Dabei werden Kosten und Erlöse zumindest zeitweilig entkoppelt. Sofern die Netzbetreiber ihre Kosten stärker als die Erlösvorgabe absenken, kann der hierdurch erzielte zusätzliche Gewinn beim Unternehmen verbleiben.

Die Bestimmung der Effizienzvorgaben (Effizienzvergleichsverfahren) erfolgt in einem bundesweiten Verfahren unter Beteiligung aller Netzbetreiber (außer den am vereinfachten Verfahren teilnehmenden Netzbetreibern) durch die Bundesnetzagentur, getrennt für Strom und Gas.

Kleine Netzbetreiber, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden bzw. an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden angeschlossen sind, können an einem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der Erlösobergrenzen teilnehmen.

Die Festlegung der Erlösobergrenzen erfolgt auf der Grundlage der geprüften Kosten eines Basisjahres jeweils für eine Regulierungsperiode von i. d. R. 5 Jahren

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die nunmehr festgelegten Erlösobergrenzen in Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen umzusetzen. Dies hat jährlich entsprechend den Vorschriften der Strom- und der Gasnetzentgeltverordnung zu erfolgen. Die neuen Entgelte werden auf den Internetseiten der Netzbetreiber veröffentlicht.