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Missbrauchsverfahren

Besondere Missbrauchsverfahren gemäß § 31 EnWG

Die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Energieversorgungsunternehmen, deren Netzgebiet die Landesgrenze nicht überschreitet und die weniger als 100.000 Letztverbraucher versorgen. Gemäß § 31 EnWG können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Versorgungsnetzbetreibers erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Mit diesem Antrag wird das besondere Missbrauchsverfahren in Gang gesetzt.

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Anforderungen an den Antrag

Der Antrag muss schriftlich abgefasst sein. Er hat den Namen und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Ferner muss der Antrag vom Antragsteller unterschrieben werden und folgende Angaben enthalten: 

Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, 

  • das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
  • die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen (das Verhalten des Netzbetreibers muss rechtswidrig sein) und
  • die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.

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Verfahrensverlauf

Das Verfahren ist von der Landesregulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die genannte Frist kann gemäß § 31 Abs. 3 EnWG um weitere zwei Monate verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Die Landesregulierungsbehörde wird dem betroffenen Netzbetreiber im Rahmen des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 67 Abs. 1 EnWG, § 28 VwVfG).

Im Falle der Nichterfüllung der unter § 31 Abs. 2 EnWG genannten Voraussetzungen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Ist der Antrag zulässig, überprüft die Landesregulierungsbehörde die Rechtmäßigkeit des vom Antragsteller beanstandeten Verhaltens des Netzbetreibers. Wenn das Verhalten des Netzbetreibers für rechtswidrig gehalten wird, ist der Antrag begründet. Entsprechend wird der Netzbetreiber im Wege einer Entscheidung aufgefordert, das rechtswidrige Verhalten abzustellen oder zu unterlassen.

Sofern das beanstandete Verhalten des Netzbetreibers von der Landesregulierungsbehörde nicht als rechtswidrig eingestuft wird, wird das Verfahren mittels ablehnender Entscheidung beendet. Sofern keine Entscheidung i. S. d. § 73 EnWG ergeht, wird die Beendigung des Verfahrens den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Kosten

Die Verfahren nach § 31 Abs. 2 und 3 EnWG sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 EnWG). Der Gebührenrahmen liegt gemäß Allgemeiner Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen 50 und 180.000 Euro.

Nach § 31 Abs. 4 kann die Regulierungsbehörde die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Hinweis

Bei Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmen über den Netzanschluss, die Energiebelieferung oder die Energiemessung kann der Verbraucher seit 01.11.2011 die besonders zertifizierte Schlichtungsstelle anrufen. Link zur BNetzA: Anschrift Schlichtungsstelle