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Hinweise zu den Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV

Individuelle Netzentgelte

Liegen sogenannte „Sonderformen der Netznutzung“ bei einem Letztverbraucher vor, eröffnet § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) diesem Letztverbraucher die Möglichkeit mit seinem Netzbetreiber abweichend von den allgemein angewandten Netzentgelten sogenannte „individuelle Netzentgelte“ zu vereinbaren (im Folgenden die „Netzentgeltvereinbarung“).

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Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Verfahren richtet sich dabei danach, ob sich der betroffene Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur oder einer Landesregulierungsbehörde befindet. Die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist zu entnehmen, der:

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Verfahren – Fristen – Formulare – Informationen für die Anzeige eines individuellen Netzentgelts

Netzentgeltvereinbarung ab 2014 und später

Für Netzentgeltvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2014 (oder später) gelten sollen, ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 7 StromNEV nunmehr ein kostenfreies Anzeigeverfahren vorgesehen. 

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Vorgehensweise

Für die Anzeige eines individuellen Netzentgeltes bei der Landeregulierungsbehörde sind möglichst die Anzeigeformulare zu nutzen. Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen die Hinweise zu den PDF-Formularen.:

Detaillierte Erläuterungen zum Anzeigeformular stehen im FAQ-Katalog der Bundesnetzagentur.

Das unterschriebene entsprechende Anzeigeformular ist vollständig ausgefüllt postalisch zu senden an:

Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg

Mit Eingang der vollständigen Anzeige bei der Regulierungsbehörde erlangt die Netzentgeltvereinbarung ihre Wirksamkeit (Liste der vorzulegenden Unterlagen stehen in der Festlegung BK4-13-73, Seite 53, dort Ziffer 6. h).

Nach postalischem Eingang der Anzeige wird auf Wunsch eine Bestätigung des Eingangs der Anzeige und die Mitteilung eines Geschäftszeichens zugesandt.

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Fristen

Die vollständige Anzeige hat dabei bis spätestens zum 30.09. des ersten Kalenderjahres der vorgesehenen Vertragslaufzeit bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Für eine vollständige Anzeige sind bitte die Dokumente und Informationen gemäß folgender Checklisten zu übermitteln:

Checkliste – Vollständige Anzeige eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (atypische Netznutzung):

  • Das von der Landesregulierungsbehörde oder der Bundesnetzagentur bereitgestellte, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anzeigeformular,
  • eine zwischen dem Netzbetreiber und Letztverbraucher (und ggf. Lieferanten) abgeschlossene und von allen Parteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung,
  • einen Ausdruck der aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Netznutzungsentgelte für die betreffende Entnahmeebene (Preisblätter),
  • einen Ausdruck der aktuellen, vom betreffenden Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Hochlastzeitfenster,
  • eine Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden, wenn der Letztverbraucher die Anzeige nicht selbst durchführt,
  • eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzers) bei einem bestehenden integrierten Stromvertrag über die Netznutzung und Strombelieferung (All-inklusive Vertrag).

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Checkliste - Vollständige Anzeige eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV (stromintensive Netznutzung):

  • Das von der Landesregulierungsbehörde oder der Bundesnetzagentur bereitgestellte, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anzeigeformular,
  • eine zwischen dem Netzbetreiber und Letztverbraucher (und ggf. Lieferanten) abgeschlossene und von allen Parteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung,
  • im Anzeigejahr gültiges Preisblatt des Netzbetreibers
  • eine vom Netzbetreiber durchgeführte, detaillierte (betriebsmittelscharfe) Berechnung des individuellen Netzentgeltes unter Berücksichtigung des physikalischen Pfades (z.B. mit Hilfe des Berechnungstools der BNetzA),
  • eine vollständige Darstellung der konkreten Anschlusssituation (Abnahmestelle),
  • eine Darstellung des physikalischen Pfades (z.B. mit Hilfe eines Netzplanes),
  • eine Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden, wenn der Letztverbraucher die Anzeige nicht selbst durchführt,
  • eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzers) bei einem bestehenden integrierten Stromvertrag über die Netznutzung und Strombelieferung (All-inklusive Vertrag),
  • Bestätigung, dass bei der monetären Berechnung des physikalischen Pfades die Bestimmung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der Vorgaben des „Gemeinsamen Positionspapiers der Landesregulierungsbehörden und der BNetzA - zur Betriebskostenkalkulation im physikalischen Pfad nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV „ erfolgt ist.

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Berichtspflichten nach erfolgter Anzeige

Die Letztverbraucher bzw. die Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde einen Nachweis über die Einhaltung der Anzeigekriterien sowie einen Nachweis über die tatsächlich geltend gemachten Mindererlöse gemäß § 19 Abs. 2 S. 13 und 14 StromNEV je angezeigter Vereinbarung bis zum 30.06. des jeweiligen Folgejahres vorzulegen. Hierfür sind bitte folgende Formulare zu nutzen. Bitte beachten Sie vor dem Ausfüllen die Hinweise zu den PDF-Formularen.

Die Mitteilungspflicht bei Nicht-Einhaltung der Anzeigekriterien bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleiben auch etwaige Berichtspflichten gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern, etwa im Rahmen der § 19 StromNEV-Umlage.

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Weitere Informationen

Weitergehende Informationen können der Homepage der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur entnommen werden. Dort ist insbesondere auch eine Mustervereinbarung für Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV zu finden.

Etwaige Fragen können per E-Mail an LRB-ST-19(at)mwu.sachsen-anhalt.de gerichtet werden.

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Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde zu Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung

Die Liste der Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde zu Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung sind unter folgendem Link veröffentlicht: Link zur Liste

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Hinweise PDF-Formulare

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