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Geschlossene Verteilernetze

Antrag auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes gemäß § 110 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)

Der § 110 EnWG wurde nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.05.2008 durch Gesetz vom 26.07.2011 (BGBl. I S. 1554) mit Wirkung ab dem 04.08.2011 neu gefasst.

Die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (Landesregulierungsbehörde) entscheidet auf Antrag, ob die Voraussetzungen zum Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes gemäß § 110 Abs. 2 EnWG vorliegen, soweit eine ausschließlich auf das Bundesland begrenzte Belegenheit vorliegt. Andernfalls obliegt die Entscheidung der Bundesnetzagentur.

Bei den geschlossenen Verteilernetzen handelt es sich um Energieversorgungsnetze, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen, sondern für die Versorgung eines begrenzten Kreises von Letztverbrauchern betrieben werden.

 

Antragsvoraussetzungen

Der Antrag muss die in § 110 Abs. 3 EnWG genannten Anforderungen erfüllen. Das Vorliegen eines geschlossenen Verteilernetzes ist an enge Voraussetzungen geknüpft (vergleiche § 110 Abs. 2 EnWG).

Ab vollständiger Antragstellung, bis zur Entscheidung der Landesregulierungsbehörde gilt das betreffende Netz als geschlossenes Verteilernetz. Es unterliegt dann lediglich einer teilweisen Regulierung und wird insbesondere von der Anreizregulierung freigestellt.

Bei der Prüfung des Antrages wird das gemeinsame Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und des Bundes vom 23.02.2012 zugrunde gelegt. 

 

Kosten

Die Verfahren nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG sind grundsätzlich gebührenpflichtig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. EnWG). Der Gebührenrahmen liegt gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt zwischen 500 EUR bis 30.000 EUR.

 

Veröffentlichung

Die Entscheidungen der Landesregulierungsbehörde zur Einstufung von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen als geschlossene Verteilernetze gemäß § 110 Absätze 2 und 3 EnWG: 

 

Hinweis zu Objektnetzen

Mit der Neufassung des § 110 EnWG zum 04.08.2011 ist dessen frühere Fassung, der die Rechtsgrundlage des Objektnetzbescheides (Objektnetze) bildete, außer Kraft getreten und wurde durch eine Regelung über Geschlossene Verteilernetze ersetzt.

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